Rollstuhlfahrer*innen mit Pflegebedarf können unter Umständen die volle Kostenübernahme für einen erforderlichen Plattformlift verlangen.

Kann der Plattformlift „ohne maßgeblichen Substanzverlust“ aus dem Wohngebäude wieder entfernt werden und ermöglicht er „die selbstständige Lebensführung eines Pflegebedürftigen“, handelt es sich um ein Pflegehilfsmittel, entschied das Sozialgericht Freiburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 8. März 2024 (Az.: S 15 KR 1736/22).