– wird fortgesetzt –
Bei einem mit einem Gebäude fest verbundenen Plattformlift, der die selbständige Lebensführung eines Pflegebedürftigen ermöglicht und ohne maßgeblichen Substanzverlust wieder entfernt und an einem anderen Gebäude befestigt werden kann, handelt es sich nicht um ein Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V, sondern um ein Pflegehilfsmittel i.S.d. § 40 Abs. 1 SGB XI, das nicht der für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einschlägigen Zuschussbeschränkung des § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI unterfällt: Urteil Az.: S 15 KR 1736/22. Sozialgericht Freiburg
Verhandlung B 3 P 5/22 R, Pflegeversicherung – wohnumfeldverbessernde Maßnahme – videogestützte Türöffnungsanlage – Entschädigung – verzögerte Bescheidung
40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI schliesst eine Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auch in betreuten Wohneinrichtungen nicht aus, bzw. Wohnungen in Alten- oder Behindertenwohnheimen, in denen Betroffene ein Mindestmaß an Selbstständigkeit genießen und die keine Pflegeheime i.S.d. SGB XI sind Sozialgericht Karsruhe
Versorgung mit einer Treppensteighilfe gehört zum Leistungsbereich der Pflegeversicherung“ Bundessozialgericht
Beratungspflicht bei erkennbarem Beratungsbedarf in wichtiger rentenversicherungsrechtlicher Frage Bundesgerichtshof